Die Baubeschreibung und ihre Lücken und Tücken
Im vierten Teil der Serie zum Thema Hausbau beschäftigen wir uns mit allen Details rund um die Baubeschreibung, die einen nicht unwesentlichen Bestandteil des Bauvertrags ausmachen sollte. Doch Vorsicht, auch hier herrschen Lücken und warten Tücken auf den Bauherrn, der darauf Wert legen sollte, die Regelungen der Baubeschreibung so detailliert wie möglich festzuzurren.
Denn dann bleiben dem ausführenden Unternehmen nur wenig Ausreden, wenn bestimmte Leistungen nicht erfüllt worden sind. In den meisten Fällen wählt ein Bauherr heutzutage einen Bauträger aus, der alle Arbeiten am Bau durchführt, das macht die Sache für den Bauherrn einfacher – und er besitzt somit lediglich einen Vertragspartner. Mit diesem wird dann innerhalb des Bauträgervertrags auch die Baubeschreibung festgelegt, sie ist im Idealfall dann auch Bestandteil des vom Notar per Urkunde besiegelten Kaufvertrags. Als Bauherr sollte man in jedem Fall dafür sorgen, dass ein unabhängiger Experte die Baubeschreibung begutachtet, bevor man sie unterzeichnet – denn fehlen hier ein paar Posten oder sind einige Punkte zu ungenau definiert, kann das die Kosten des Baus ganz schön nach oben schnellen lassen.
In einigen Fragen kann es ratsam sein, sich an den Verband privater Bauherren (VPB) zu wenden. Der nämlich gibt an, dass viele Bauherrn denken, „schlüsselfertig“ bedeute quasi „bezugsfertig“, was natürlich nicht stimmt, wenn die Baubeschreibung nicht definiert, zu was der Bauträger verpflichtet ist. So kommt es laut Verband häufig dazu, dass die Qualität des Baumaterials, der Grad der Ausstattung und der generelle Leistungsumfang zwischen Bauherr und –träger nicht ausreichend geklärt ist, was im Zweifel heißt, dass der Bauherr eine stattliche Summe nachzahlen muss. Wie so oft lauern die Fallstricke auch hier im Detail. Als Beispiel nennt der VPB das Vorkommnis, dass Abwasserrohre laut Baubeschreibung nicht an das Kanalnetz angeschlossen werden müssen. Wer das als Bauherr übersieht, muss seine Abwasserrohre nun auf eigene Rechnung am Netz anschließen lassen. Rechtlich völlig in Ordnung, da nicht durch die Baubeschreibung abgedeckt, aber höchst ärgerlich.
Alles in allem ist wärmstens zu empfehlen, dass in der Baubeschreibung jede einzelne, noch so kleine Leistung auftaucht, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben anfällt – angefangen bei den Planungsleistungen über die Einrichtung der Baustelle und bis hin zu den technischen Anlagen, die dazu gehören. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat vor einiger Zeit eine Broschüre mit dem Titel „Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser“ herausgebracht, die das Ministerium in Zusammenarbeit mit Bauorganisationen und Verbraucherschutzverbänden entworfen hat. Beim VPB kann man sich diese Broschüre kostenfrei herunterladen, und das sollte man auch, denn wohl nirgendwo anders bekommt man einen derart komprimierten Ratgeber zu dieser Thematik.