Worauf bei einem Tiny House achten? – Energieausweise, Abstelldauer & Co.
Tiny Houses – auf deutsch: winzige Häuser – sind Immobilien im Miniformat, die ursprünglich aus Amerika stammen. Die mobilen und winzigen Unterkünfte bestechen mit einem minimalistischen Design und finden in Zeiten knapper Wohnräume auch hierzulande immer mehr Anklang. Doch auch die Errichtung eines Tiny Houses bedarf eines hohen organisatorischen Aufwands.
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Tiny Houses sind mobil oder an einen Ort gebunden
Belief sich die pro Einwohner verfügbare Wohnfläche im Jahr 2017 laut Statista noch auf 46,5 Quadratmeter, soll sich die Pro-Kopf-Wohnfläche bis 2025 auf ungefähr 52 Quadratmeter erhöhen. Unter diesen Werten liegen Tiny Houses mit einer Wohnfläche von 20 bis 50 Quadratmetern deutlich darunter. Und dennoch sind diese Unterkünfte beliebter als jemals zuvor.
Einige der Häuser im Miniformat sind mobile Versionen, die per Hänger von einem Ort zum anderen befördert werden können. Alternativ gibt es aber auch stationäre Eigenheime, die direkt mit dem Erdboden verankert sind. Ist das kleine Eigenheim mobil, bedarf dieses – vergleichbar mit einem Wohnwagen – auch einer Straßenzulassung. Befindet sich das Tiny House hingegen stationär an einem Ort, gelten deren Besitzer offiziell als Bauherren. Denn in diesem Fall werden die kleinen Häuser als bauliche Anlagen betrachtet, die juristisch dem Baugesetzbuch BauGB sowie der Landesbauordnung LBO unterliegen.
Mobile Tiny Houses müssen verkehrstauglich sein
Das Konzept eines mobilen Tiny Houses klingt zwar einfach, ist hierzulande dennoch folgenschwer. Denn sobald sich die Häuser auf Deutschlands Straßen bewegen, müssen diese auch allen verkehrssicherheitstechnischen Bedingungen entsprechen.
Rollt ein Tiny House auf Rädern daher, gilt auch hierzulande das Straßenverkehrsrecht.
In diesem Fall ist es notwendig, dass die mobilen Unterkünfte über eine Zulassung verfügen und regelmäßig zur Hauptuntersuchung beim TÜV oder der DEKRA vorgestellt werden. Soll das Haus dann für kürzere oder auch längere Zeit an einem Ort verweilen, gelten die gleichen Regelungen zum Parken oder für Übernachtungen wie bei Wohnmobilen. Befinden sich die Tiny Houses dann einmal an einem Stellplatz, sollten Hausbesitzer diese auch aufbocken. Denn auf diese Weise werden Reifen entlastet.
Die Wahl des Grundstücks genau durchdenken
Möchten die stolzen Immobilienbesitzer die Tiny Houses außerdem als Haupt- oder Dauerwohnsitz anmelden, ist einerseits ein passendes Grundstück erforderlich. Dabei ist es in Deutschland erforderlich, dass das Grundstück erschlossen ist. Das bedeutet wiederum, dass das Anwesen ans öffentliche Versorgungs- und Straßennetz für Wasser und Strom angeschlossen ist. Eine Baugenehmigung ist erforderlich, für die wiederum ein Bebauungsplan mit einer Genehmigung für Tiny Houses existieren muss. Deshalb sollten sich Immobilieninteressenten schon frühzeitig beim lokalen Bauamt darüber informieren, ob die Mini-Häuser an einer gewünschten Stelle überhaupt erbaut werden dürfen. Ein Energieausweis ist für die Immobilien dann nicht erforderlich, wenn deren Wohnfläche insgesamt 50 Quadratmeter unterschreitet.
Tipps zum Abstellen auf einem Campingplatz
Befinden sich die Tiny Houses auf Campingplätzen oder in Ferienhausregionen, spielt die Abstelldauer im Umgang mit den Behörden eine wichtige Rolle. Im Regelfall muss ein Zeitraum von mehr als drei Monaten überschritten werden, damit das Baurecht gültig ist. In anderen Fällen gelten für Tiny Houses vergleichbare gesetzliche Vorschriften wie für Dauercamper, bei denen juristische Regelungen jeweils von der Lage der Campingplätze abhängen.
Befindet sich der Campingplatz beispielsweise in einem laut Bebauungsplan als Wohn- oder Mischgebiet deklarierten Bereich, dürfen die Besitzer der Tiny Houses in diesen Regionen auch wohnen.
Allerdings muss dann auch die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Immobilie den Vorgaben der jeweiligen Camping- und Wochenendplatzverordnung sowie des Bauordnungsrechts entspricht.
Tiny Houses sind nicht für Sondergebiete mit Erholungseffekt geeignet
Befindet sich das Stückchen Land hingegen in sogenannten „Sondergebieten, die der Erholung dienen“, ist ein dauerhaftes Wohnen in diesem Bereich gemäß § 10 Baunutzungsverordnung zumeist nicht gestattet. Dennoch gibt es in Deutschland mittlerweile auch zahlreiche Kommunen, die ein illegales Dauerwohnen dennoch dulden. Seitdem § 12 des Baugesetzbuches mittlerweile durch eine EU-Richtlinie ergänzt wurde, steht es Kommunen mittlerweile frei, in bislang als „Erholungssondergebiete“ deklarierte Bereiche ebenfalls eine Wohnnutzung zu gestatten. Doch in diesem Fall sind Besitzer der Tiny Houses nicht berechtigt, dieses Domizil als Erstwohnsitz anzumelden.